Eine Arbeitsordnung von 1594

Es ist eine Arbeitsordnung für eine Messingmühle (= Wassermühle mit Hammerwerk zur Messingbearbeitung) von 1594 überliefert, deren Text hier wiedergegeben ist. Sie enthält recht strenge Strafbestimmungen, die meistens darauf hinauslaufen, daß an die Besitzerin, Frau Barbara Rantzau, erhebliche Bußgelder zu zahlen waren.
Die Mühle befand sich in Hölzernklinken im Kirchspiel Oldesloe.


Erstlich soll sich das Hüttengesinde als Brenner, Messingschleger, Drahtzieher und alles Gesinde, keiner ausbeschieden, des gotteslesterlichen Fluchens und Scheltens enthalten, so oft es aber von deren einer gehöret wirt, derselbe soll der edelen und vieltugendsahmen Fruwen Barbare Rantzouw alle und jedesmal 5 Schilling zur Strafe unnachlessigt verfallen seyn.

Zum andern soll sich keiner mit dem andern in Scheltworte oder Gezenk einlassen, daraus oftmals viele Angelegenheit volget und entstehet. Sooft dasselbe geschiehet, sollen dieselben ein jeder Frw. Barbare Rantzow 10 Schilling zu Strafe verfallen seyn.

Zum dritten. Würde einer dem andern eine Maulschelle geben oder sunsten einer den andern schlagen, soll der verbrechende Theil, der da schlägt, Frw. Barbare Rantzouw 10 M. lübsch
(= 10 Mark in Lübecker Währung) zu Strafe geben.

Zum Vierten. Do einer dem andern mit einem Brodmesser oder aber sunsten mit einer mörderlichen Wehre blutrustig beschedigen würde, soll dem Theter die Faust, darmit er gefrevelt, ohne alle Gnade abgeschlagen werden.

Zum Fünften soll keinem gestaedet werden, eine feyle Tonne Bier in seyne Wohnunge einzulegen und auszuzappen oder aber Zusammenkünfte dabey zu halten, do es aber einer zu seyner Notroff und täglichen Trunck im Hause für sich und die seynen gebrauchen wollen, demselben soll es unverboten seyn.

Zum Sechsten soll das Hüttengesind keinigerley Holtz in ihre Wohnung tragen, sondern sich an dem, was ihm gegeben wird, genügen lassen. Sooft es aber von einem gesehen oder grünstlichen erfahren wird, der soll der Frw. Barbare Rantzouw alle und jedesmal 5 M. zur Strafe geben und unnachlässig verfallen seyn.

Diesen vorgeschriebenen Punkten und Articulen soll stets und fest nachgelebet werden. Darnach sich ein jeder zu richten und vor Schaden zu hüten wisse.

Gegeben zu Holzernklinken den 6 Augusti Anno 1594
auffgestellet durch Isaak Soldevenen


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