Die vor Trauungen zu zahlende Zuchthaus - Gebühr

17. März 1730 / 17. Oct. 1766

Von Gottes Gnaden Wir PAUL PETROWITZ,


Kayserl. Cron-Prinz, Thronfolger und Groß-Fürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. etc.
Fügen jedermänniglich hiedurch zu wissen, welchergestalt Wir zeithero bey verschiedenen Gelegenheiten bemerken müssen, daß die von Unsers in Gott ruhenden Herrn Groß Vaters Herzogs CARL FRIEDERICH , Königl. Hoheit und Gnaden, christmildesten Andenkens, unterm 17. Mart. 1730 zum Besten des in Unserm Flecken Neumünster befindlichen Zucht und Werk Hauses abgegebene Constitution, dergestalt in Vergessenheit zu gerathen anfange, daß die darin für das Zuchthaus bestimmte Abgaben nicht durchgängig so genau beobachtet werden, als es Unsere allergerechteste Absicht mit sich bringet :

Und da Wir Uns allergnädigst bewogen ruhen, die in dieser Constitution enthaltene Vorschrifften, welche mit zur Unterhaltung dieser für das gemeine Wesen und die öffentliche Sicherheit errichteten Stifftung, gereichen, so zu erneuern, als wenn selbige erst itzo von Uns erteilet werden; Als ist es in Conformitaet mehrbemeldeter Constitution Unser allerhöchster Wille und Befehl, daß

1. wann jemand in Unseren Aemtern, Landschafften und Städten, ein Testament, oder andere letzte Willens - Verordnung machen will, solcher schuldig seyn solle, wann es auf dem Lande geschiehet, Einen Rthlr., in denen Städten und Flecken Zwey Rthlr., in der Stadt Kiel aber Drey Rthlr. zum Unterhalt des Neumünsterschen Zucht und Spinn Hauses zugleich zu vermachen, dergestalt, daß kein in Unsern Landen errichtetes Testament, Codicill, oder einige andere letzte Willens - Verordnung gültig seyn soll, daferne nicht wenigstens dieses Quantum dem Zucht - Hause darin vermachet worden.

2. Daß wenn jemand in Unsern Landen sich trauen lasset, solcher, er sey auch, wes Standes, er wolle, die von Unserer Hof-Staat und würklicher Milice alleine ausgenommen, desfals in denen Aemtern Vier, in denen Städten und Flecken Sechs, in der Stadt Kiel aber Acht ßl. zum vorerwehnten Zucht- und Spinn Haus vor der Copulation zu erlegen gehalten seyn soll, so daß kein Prediger bey Strafe von Zehn Rthlr. sich unterstehen soll, jemanden, der nicht etwa von Unserer Hof-Staat und würklicher Milice ist, eher zu copuliren, als ein solcher von der Obrigkeit des Orts, worunter er befindlich, einen Schein wegen dieses bereits würklich erlegten Geldes beigebracht; und soll derjenige, welcher sich vorhero trauen lässet, ausserdem solcherhalben, nach Befinden seines Vermögens, respective mit Zehn, Sechs oder Drey Rthlr. bestrafet werden.

3. daß, wenn bey denen Zünfften der Künstler und Handwerker die Lehrbursche ausgeschrieben werden, ein solcher Lehrbursch sodann ebenfals dazu, in denen Aemtern Vier, in denen Städten und Flecken Sechs, in der Stadt Kiel aber jedesmahl Acht ßl. erlege, und wird im Versäumungs-Fall derjenige Künstler und Meister, der seinen Lehrburschen ausschreiben läßt, oder ihm einen Lehrbrief giebt, bevor von der Obrigkeit des Orts die würklich geschehene Erlegung des bestimmten Quanti attestiret worden, mit einer Geld-Strafe von Sechs, der Lehrbursche aber, mit einer, von Drey Rthlr. angesehen werden.
4. Soll für das Neumünstersche Zucht-Haus in allen Unsern privativen Kirchen alljährlich am 20. Sonntage nach Trinitatis eine generale Collecte gesammlet werden. Es werden demnach alle und jede in Unsern privativen Kirchen stehende Prediger hiedurch erinnert, die Sammlung derer Collecten auf dem vorgesetzten 20. Sonntage nach Trinitatis zu verfügen, und was die Collecte etwan eingebracht, binnen denen nächsten Acht Tagen darauf an Unsern p. t. General- Superintendenten jedesmahl unfehlbar einzusenden, da sonsten ein jeder, der solches unterlasset, in Zehn Rthlr. Strafe verfallen seyn soll.

Auf die genaue und unverbrüchliche Erfüllung dieser von Uns allerhöchst erneuerten Verfügungen ist von Unsern Sämmtlichen respective Amtmännern , Unserm Land-Voigt in Norder-Dithmarschen, wie auch Bürger-Meister und Rath in denen Städten ernstlich zu halten; Und wie ein jeder, der sich hiewider etwas zu Schulden kommen lassen sollte, mit der bestimmten Strafe unausbleiblich angesehen werden wird : So hoffen Wir von Unsern gesammten getreuen Unterthanen zuverläßig, daß selbige sich hiernach in Unterthänigkeit achten, und für alle nachtheilige Folgen hüten werden.

Urkundlich unter Unserm vorgedruckten Geheimen - Conseil - Insiegel.
Gegeben auf dem Schlosse zu Kiel den 17. Octobr. 1766
Ad Mandatum Ihro Rußisch-Kayserl. Majestät etc. etc. etc.
in obhabender Vormundschaft etc.
FRIDERICH AUGUST
M.F.v.Holmer C. Wolff C.v. Saldern D.Ph. Frh. v.Pechlin F.L.v.Holmer


Die Einnahme dieser Gebühr im Amt Tremsbüttel/Bargteheide 1746-1771 ist hier abgeschrieben

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